Vertragliche Bedingungen

zur Durchführung von Inspektionen durch die KFV – Prüf- und Kontrollstelle

Gültig ab 15.07.2014

  1. Der Auftrag um Inspektion der Brandschutzanlage ist schriftlich vom Auftraggeber an die KFV –Prüf- und Kontrollstelle zu stellen.
  2. Dem Antrag müssen bei Abschlussüberprüfungen die Einreichunterlagen der relevanten Richtlinie i.d.g.F. angeschlossen sein.
  3. Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen teilt die KFV - Prüf-und Kon­trollstelle dem Auftraggeber schriftlich mit, ob die Brandschutzanlage von der KFV – Prüf- und Kontrollstelle überprüft wird.
  4. Die KFV – Prüf- und Kontrollstelle ist berechtigt, während der Errichtung der Brandschutzanlage jederzeit Besichtigungen und Prüfungen an Ort und Stelle durchzuführen.
  5. Die Fertigstellung der Brandschutzanlage ist der KFV – Prüf- und Kontrollstelle mitzuteilen. Haben Änderungen während der Bauzeit Auswirkungen auf den durch die Brandschutzanlage geschützten Bereich, die Brandschutzanlage bzw. auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen, so ist dies der KFV – Prüf- und Kontrollstelle bekannt zu geben. Die Unterlagen sind dementsprechend auf den letzten Stand zu bringen und der KFV – Prüf- und Kontrollstelle nachzureichen.
  6. Die KFV – Prüf- und Kontrollstelle zählt im Inspektionsbericht alle von ihr angewandten Beurteilungskriterien auf, kann aber nicht verpflichtet werden Prüfergebnisse an Dritte weiter­zugeben.
  7. Die KFV – Prüf- und Kontrollstelle kann die Inspektionen der Brandschutzanlage an be­stimmte Bedingungen knüpfen, die die Brandschutzanlage selbst und/oder den geschützten Bereich betreffen.
  8. Die Überprüfung bzw. die Ablehnung der Inspektion wird hinreichend begründet.
  9. Die KFV – Prüf- und Kontrollstelle kann eine einmal ausgesprochene Inspektion jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn sich
    a) im geschützten Bereich Änderungen ergeben, die die Sicherstellung der brandschutz­technischen Wirksamkeit und die dauernde Einsatzbereitschaft der Brandschutzanlage in Frage stellen,
    b) in der Praxis wesentliche Mängel ergeben, die bei der seinerzeitigen Beurteilung nicht ersichtlich waren, sofern diese Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist be­hoben werden.
    Im Übrigen gilt Punkt 12. sinngemäß.
  10. Die übermittelten Unterlagen werden bei der KFV – Prüf- und Kontrollstelle archiviert.
  11. Für die Bearbeitung des Auftrages um Inspektion der Brandschutzanlage steht der KFV – Prüf- und Kontrollstelle ein Entgelt zu, welches zu Lasten des Auftraggebers oder eines gesondert genannten Rechnungsempfängers geht. Die Höhe des Entgelts wird im Zuge der Beauftragung fixiert oder auf Basis der Kostentabelle der KFV – Prüf- und Kontrollstelle ermittelt.
  12. Für Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser vertraglichen Bedingungen fertig gestellt worden sind, gelten die obigen Bestimmungen sinngemäß.

ERLÄUTERUNGEN

Die Tätigkeit der KFV – Prüf- und Kontrollstelle bezweckt u.a. die Sicherstellung der brandschutztechnischen Wirksamkeit und die dau­ernde Einsatzbereit­schaft von Brandschutzanlagen. Diese Wirk­samkeit und Einsatzbereitschaft ist nur gegeben, wenn

  • die bei der Errichtung verwendeten Bestandteile bestimmte Mindestanforderungen erfüllen und ein funktionsgemäßes Zusammenwirken als Gesamtsystem gewährleisten,
  • die Bestandteile der Brandschutzanlagen so ausgewählt, über den zu schützenden Bereich so verteilt und in diesem Bereich so angeordnet werden, dass unter Berücksichtigung der brand­schutztechnischen, baulichen, durch die Nutzung bedingten und sonstigen Eigenschaften des zu schützenden Bereiches alle möglichen Entstehungsbrände möglichst frühzeitig erfasst bzw. gelöscht oder die relevanten Bereiche möglichst rauchfrei gehalten sowie Fehl- und Täuschungsalarme vermieden werden,
  • die im Zusammenhang mit der Brandschutzanlage erforderli­chen elektrischen und sonstigen Installationen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen,
  • bei Brandschutzanlagen die bauliche und sonstige Trennung zwischen geschütztem und nicht geschütztem Bereich bestimmte brandschutztechnische Mindestanforderungen erfüllt,
  • auf Grund einer Alarmorganisation bei Ansprechen der Brandschutzanlagen die Löschkräfte und sonstige zuständige Personen unverzüglich alarmiert, brandgefährdete Personen ge­warnt und gerettet sowie sie Mittel der Ersten und Erweiterten Löschhilfe eingesetzt werden.

Die langjährige Erfahrung der österreichischen Brandverhütungsstellen und aller anderen im vor­beugenden Brandschutz tätigen Stellen zeigt, dass auch bei Brandschutzanlagen optimale Lö­sungen sowohl in brandschutztechnischer als auch in wirt­schaftlicher Hinsicht wesentlich leichter erreicht werden, wenn es bereits im Planungsstadium zum engen Kontakt zwischen Bauherrn, Architekten, Bertreiber, ausführender Fachfirma und inspizierender Stelle kommt; in vielen Fäl­len ist dieses von allen Anfang an stattfindende Ge­spräch sogar eine unbedingte Notwendigkeit. Diese Erkenntnis wurde bei der Aufstellung der ge­genständlichen Bedingungen gebührend berücksichtigt.