Der Fluchtweg: Ein Lebensretter im Brandfall


Für Fluchtwege gelten bestimmte Vorschriften und Anforderungen. Welche das sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
17
Nov
2019

Lebensretter Fluchtweg: Jede Sekunde zählt

Im Brandfall ist jede Sekunde kostbar, denn selbst kleine Brände können schnell zur großen Gefahr werden. Daher ist es essentiell, dass alle anwesenden Personen so schnell wie möglich aus dem Gebäude flüchten und sich in Sicherheit bringen können. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn zusätzlich zur frühzeitigen Branderkennung, beispielsweise mittels Brandmeldeanlagen, ausreichend sichere und eindeutig erkennbare Flucht- und Rettungswege für anwesende Personen vorhanden sind.

Grundsätzlich handelt es sich bei Fluchtwegen um einen gekennzeichneten Weg innerhalb eines Bauwerkes, welcher im Brandfall schnell und sicher ins Freie oder zu einem gesicherten Bereich führt. Damit soll gewährleistet werden, dass sich Personen im Bedarfsfall selbst in Sicherheit bringen können und nicht erst auf die Hilfe von Feuerwehren angewiesen sind. Allerdings kommt es häufig vor, dass Notausgänge versperrt und Fluchtwege durch Gegenstände verstellt sind oder diese in Panik erst gar nicht gefunden werden können. Aus diesem Grund müssen Fluchtwege und Notausgänge bestimmte Kriterien erfüllen, um als solche bezeichnet werden zu dürfen.

Allgemeine Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge

Unabhängig davon, um welche Gebäudeart es sich handelt bzw. welche Nutzung für das jeweilige Gebäude vorgesehen ist, gelten folgende allgemeinen Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge:

  • Ein Fluchtweg muss direkt ins Freie oder in einen gesicherten Fluchtbereich führen.
  • Fluchtwege und Notausgänge dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden und müssen jederzeit frei begehbar und benutzbar sein.
  • Fluchtwege und Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
  • Fluchtwege und Notausgänge müssen auch im Brandfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein.
  • Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche mit gefährlichen Stoffen führen.
  • Aufzüge oder Rolltreppen gelten nicht als Fluchtweg!

Notausgangstüren als Teil von Fluchtwegen

Das Ende eines Fluchtweges bilden meist Notausgangstüren. Für diese gilt grundsätzlich, dass sie jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte Mindestbreite geöffnet werden können. Die Öffnungsrichtung richtet sich dabei stets an die Anzahl der auf diesen Notausgang angewiesenen Personen. Bei mehr als 15 Personen muss die Notausgangstüre laut OIB-Richtlinie 4 in Fluchtrichtung zu öffnen sein. Besondere Vorsicht gilt bei automatischen Türen: Diese sind als Notausgänge nur dann zulässig, wenn sich die Türen auch händisch in jeder Stellung leicht öffnen lassen. Vor allem bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung infolge eines Brandes ist es wichtig, dass sich diese selbstständig öffnen und daraufhin geöffnet bleiben – nur so ist eine Flucht jederzeit möglich. Achtung: Drehtüren gelten nicht als Notausgangstür und sind für diesen Verwendungszweck unzulässig.

Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

Nicht nur die freie Begehbarkeit von Fluchtwegen muss im Brandfall gegeben sein, sondern auch deren Erkennbarkeit. Für die Installation der Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen sind die entsprechenden ÖNORM-Vorgaben zu beachten. Grundsätzlich sind hierfür Rettungszeichen zu verwenden, welche aus weißen Piktogrammen auf grünem Hintergrund bestehen. Bei bestimmten Gebäuden, wie z. B. mehrstöckigen Wohngebäuden, ist in Treppenhäusern, an Außentreppen sowie in Gängen außerhalb von Wohnungen zudem eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung zu installieren. Da Brände häufig auch mit Stromausfällen einhergehen, muss zusätzlich eine Notbeleuchtung installiert werden, welche unabhängig von der allgemeinen Beleuchtung mit Energie versorgt wird. Die Kriterien dafür werden in der TRVB-Richtlinie 102/05 E (Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung) definiert.

Unbedingt beachten: Gesetzliche Vorschriften und Richtlinien

Die genaue bauliche Ausführung und Beschaffenheit sowie Ausstattung von Fluchtwegen und Notausgängen spielt eine wesentliche Rolle im Bereich des baulichen Brandschutzes, weshalb hierfür zahlreiche Vorschriften und Richtlinien existieren, welche es zu beachten gilt. Informationen hierzu finden sich in TRVB-Richtlinien, der Arbeitsstättenverordnung sowie in den OIB-Richtlinien 2 und 4. Diese beinhalten Informationen zur erforderlichen Fluchtweglänge, Fluchtwegbreite sowie Bestimmungen zur Beschaffenheit von Notausgängen und Notausgangstüren. Die Anforderungen in den OIB-Richtlinien richten sich dabei stets nach der jeweiligen Gebäudeklasse.

Noch Fragen? Gerne steht Ihnen unser Service Center entweder telefonisch unter 05 77 0 77-8100 oder per E-Mail unter service@kfv.at zur Verfügung.

 

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