Brandschutz bei Betriebsbauten: Diese Vorschriften gelten


Welche Vorschriften Sie bei der Planung des Brandschutzes bei Betriebsbauten wie Fertigungshallen oder Lager beachten müssen erfahren Sie hier.
30
Jun
2022

Der Begriff der Betriebsbauten umfasst alle Bauwerke oder Teile eines Bauwerkes, die der Produktion bzw. Lagerung von Produkten und Gütern dienen und in denen kein erhöhter Kundenverkehr herrscht. Im Gegensatz zu Gebäuden, die nur für Wohn- und Bürozwecke genutzt werden, sind bei der Planung von Brandschutzmaßnahmen bei Betriebsbauten weit mehr Faktoren zu beachten. Als Grundlage der Brandschutzplanung dient unter anderem die Richtlinie OIB-RL 2.1, „Brandschutz bei Betriebsbauten“, des Österreichischen Instituts für Bautechnik.

Diese Faktoren beeinflussen den Brandschutz bei Betriebsbauten

Die Geschoßhöhe, Geschoßanzahl und die damit verbundene Gebäudehöhe, aber auch die Personenbelegung, das durchschnittliche Verhaltensmuster und die generelle Aufmerksamkeit auf Umgebungseinflüsse sowie die durchschnittliche körperliche Fitness der Benutzer von Betriebsbauten haben einen erheblichen Einfluss auf die Planung von Brandschutzmaßnahmen bei Betriebsbauten.

Ist ein hohes Brandrisiko gegeben, beispielsweise in einem Chemiebetrieb, können unter Beachtung der Kriterien von Brandbelastung, Aktivierungsgefahr und Umgebungssituation noch strengere Maßnahmen gefordert sein. Die Verringerung der zulässigen Fläche eines Hauptbrandabschnittes bzw. Brandabschnittes, höhere Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen oder spezielle technische Brandschutzeinrichtungen gehören zu diesen Maßnahmen. Bei geringerem Brandrisiko können unter Umständen auch gelockerte Maßnahmen getroffen werden. Speziell bestellte Brandschutzbeauftragte müssen alle Brandschutzeinrichtungen des Betriebes kennen und regelmäßig überprüfen lassen. Aus diesem Grund benötigen Sie eine umfassende Aus- und Weiterbildung.

 

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Allgemeine Anforderungen an den Brandschutz

Für Betriebsbauten wie Fertigungshallen oder Lager ist der Löschwasserbedarf in Abstimmung mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung der Netto-Grundflächen der Hauptbrandabschnitte bzw. Brandabschnitte, der Brandlasten sowie der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen. Um im Ernstfall eine Brandübertragung auf Nachbarsgrundstücke zu verhindern, sind zu diesen Mindestabstände einzuhalten – dabei sind Bauweise, Lage, Ausdehnung, Nutzung und die vorhandene Sicherheitskategorie zu beachten.

Jeder Hauptbrandabschnitt muss mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen und von dort für die Feuerwehr zugänglich sein – Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen sind zu schaffen und jederzeit freizuhalten. Unterirdische Geschoße sind durch brandabschnittsbildende Wände und Decken in A2 zu begrenzen, bei Betriebsbauten mit nur einem unterirdischen Geschoß darf der Brandabschnitt eine Netto-Grundfläche von 1.200 m2 nicht überschreiten.

Von jeder Stelle im Gebäude muss ein direkter Ausgang ins freie oder ein gesicherter Fluchtbereich mit höchstens 40 Metern Gehweglänge erreichbar sein. Liegen jedoch keine anderen Gefährdungen als Brandeinwirkung vor, kann die Distanz unter gewissen Voraussetzungen auf bis zu 70 Meter verlängert werden. Je nach Größe der Netto-Grundfläche müssen Produktions- und Lagerräume Wand- und/oder Deckenöffnungen erhalten, die im Brandfall eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen.

Betriebsbauten obliegen in der Planung des Brandschutzes weitaus strengeren Faktoren als Gebäude, die nur für Wohn- und Bürozwecke genutzt werden. Brandschutzbeauftragte haben dafür Sorge zu tragen, dass Brandmeldeanlagen regelmäßigen Revisionen unterzogen werden und Benutzer der Betriebsbauten bestmöglich für einen Brandfall vorbereitet sind.

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