Brandschutz in der Mietwohnung: Was ist zu beachten?


Welche Brandschutzmaßnahmen von Mieter und Vermieter getätigt werden müssen, lesen Sie hier.
09
Sep
2019

Brandschutz in Wohnungen

Der Lebensraum vieler Menschen endet nicht an ihrer Wohnungstür. Stattdessen wollen sie auch das restliche Haus, in dem sie wohnen, mitbenutzen können. Doch was bedeuten Schuhkästen am Gang, Pflanzen vor der Wohnungstüre und Bilder im Stiegenhaus für den Brandschutz? Sowohl Mieter als auch Vermieter haben in dieser Hinsicht einige Dinge zu beachten.

Brandschutz aus Sicht des Vermieters

Vermieter haben den klaren Auftrag, für Ordnung und Sicherheit in ihrem Haus zu sorgen. Dies gilt auch in Bezug auf den Brandschutz und umfasst beispielsweise die Sicherung von Fluchtwegen, die Anbringung von Rauchmeldern und Feuerlöschern oder die Beseitigung etwaiger Brandgefahren. Um es dem Vermieter einfacher zu machen, diese Sicherheit zu gewährleisten, können gewisse Richtlinien, wie zum Beispiel das Freihalten von Fluchtwegen, in der Hausordnung oder aber auch im Mietvertrag mit den einzelnen Mietern festgelegt werden. In den Aufgabenbereich der Vermieter fällt es also, Stolperfallen im Stiegenhaus bei den Mietern zu beanstanden oder etwa lockere Treppengeländer im Stiegenhaus zu reparieren. Auch eine funktionierende Beleuchtung fällt in den Verantwortungsbereich des Vermieters, muss es Mietern doch im Falle eines Brandes möglich sein, den Fluchtweg problemlos zu finden.

Brandschutz im Mietrecht

Wie bereits erwähnt, spielt Brandschutz auch im Mietvertrag eine Rolle. Hier kann festgelegt werden, welche Partei für welche Bereiche des Hauses Verantwortung trägt. Dabei ist jedoch zu beachten: Gerade in Bezug auf die Kellerräume, die Tiefgarage und das Stiegenhaus, ist meist auch mietrechtlich betrachtet der Vermieter verantwortlich! Er ist hauptsächlich für die Minimierung potenzieller Gefahren- bzw. Brandquellen zuständig. Auch das Anbringen von Löschwerkzeugen, z. B. Feuerlöscher in Heizungsräumen und Stiegenhäusern, ist Sache des Vermieters.

Rauchmelder sind in neuen und renovierten Mietwohnungen Pflicht

Die OIB-Richtlinie 2, die derzeit in allen Bundesländern außer Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg in Kraft ist, schreibt vor, dass in jedem Aufenthaltsraum Brandmelder zu installieren sind. Diese Richtlinie, die umgangssprachlich auch als Rauchmelderpflicht bezeichnet wird, gilt jedoch ausschließlich für Neu- und Umbauten. D.h. der Eigentümer bzw. künftige Vermieter ist dazu verpflichtet, in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen sind Küchen und weiters Gänge, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen – jeweils mindestens einen unvernetzten Rauchwarnmelder anzubringen. Für die Wartung ist ausschließlich der Mieter zuständig, d. h. er hat dafür zu sorgen, dass der Rauchmelder jederzeit funktionstüchtig ist.

Brandschutz aus Sicht des Mieters

Mithilfe einer Hausordnung oder spezifischen Regelungen innerhalb eines Mietvertrages kann der Mieter verpflichtet werden, gewisse Brandschutzmaßnahmen einzuhalten. Das kann bis hin zum Verbot von herumstehenden Gegenständen (wie Fahrräder, Schuhregale, Kinderwägen etc.) am Gang bzw. im Stiegenhaus reichen und sorgt häufig für Konfliktpotenzial in Mehrparteienhäusern. Insgesamt ist jedoch festzuhalten: Brandschutz ist für alle Beteiligten eine Grundvoraussetzung für ein zufriedenes Zusammenleben und kann im Ernstfall – sofern korrekt ausgeführt – Leben retten.

Vermieter und Mieter, die sich näher für spezifische Themen des Brandschutzes interessieren, finden weitere Informationen diesbezüglich in den Technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRVB).

 

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