Brandschutz in Justizanstalten: Mit Sicherheit vorsorgen


Viele aufsichtspflichtige Personen und die damit verbundene Bauweise stellen den Brandschutz in Justizanstalten unter besondere Vorzeichen.
31
Mai
2021

Lange Gänge mit vielen versperrten Räumen, eine hohe Anzahl an Menschen und eine teilweise verschachtelte Bauweise stellen Brandschützer in Justizanstalten vor besondere Herausforderungen. Hier gilt es, den Schutz aller Personen mit den hohen Sicherheitsstandards der Einrichtungen in Einklang zu bringen. Welche Aspekte für den Brandschutz in Justizanstalten beachtet werden müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.

Vorgaben zum Brandschutz in Justizanstalten 

Der Brandschutz wird in Österreich durch unterschiedliche Gesetze, Vorgaben und Richtlinien reguliert. Zu diesen zählen auch die Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz, kurz TRVB. Ziel dieser TRVB ist es, den Stand der Technik in Sachen Brandschutz abzubilden und so beispielsweise die einheitliche Ausführung von Brandschutzanlagen, die Verwendung von Rauchwarnmeldern oder auch Regelungen zu Fluchtwegen festzulegen.

Die TRVB 160/11 (N) regelt den baulichen und technischen Brandschutz in Justizanstalten. Die Inhalte der Richtlinie reichen damit von allgemeinen Anforderungen über Brand- und Rauchabschnitte bis hin zu Details des anlagentechnischen Brandschutzes und der internen Brandschutzorganisation. Neben den TRVB regeln auch die vom Österreichischen Institut für Bautechnik publizierten OIB-Richtlinien den Brandschutz, indem diese die unterschiedlichen Landesbaugesetze harmonisieren. Die OIB-Richtlinie 2 führt Justizanstalten als Sondergebäude an, deren Brandschutzkonzepte dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ zu entsprechen haben. Ähnlich wie in Krankenhäusern zielt auch der Brandschutz in Justizanstalten darauf ab, Personen so lange wie möglich in ihren Räumen halten zu können und erst als letzten Schritt zu evakuieren.

Organisatorischer Brandschutz in Justizanstalten 

Neben baulichen Brandschutzmaßnahmen braucht es auch in Justizanstalten organisatorische Maßnahmen, um Brände einerseits nach Möglichkeit zu verhindern, aber um andererseits auch bestmöglich auf den Ernstfall vorbereitet zu sein. Zu diesen organisatorischen Brandschutzmaßnahmen zählt unter anderem die Ernennung und Ausbildung eines Brandschutzbeauftragten für die Justizanstalt.

Der Brandschutzbeauftragte kennt die brandschutztechnischen Besonderheiten seiner Einrichtung sehr genau und ist für die regelmäßige Kontrolle der Brandschutzeinrichtungen verantwortlich. So obliegt ihm auch die Einhaltung der Revisionsintervalle der Brandschutzeinrichtungen. Dem Brandschutzbeauftragten können noch Brandschutzwarte unterstellt sein, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben helfen.

Zusammengefasst: Beim Brandschutz in Justizanstalten treffen unterschiedliche Aspekte von Sicherheitsansprüchen aufeinander. So müssen Inhaftierte einerseits stets sicher verwahrt sein, doch müssen diese andererseits im Ernstfall in letzter Instanz auch jederzeit rasch evakuiert werden können. Werden alle in den OIB-Richtlinien und der TRVB genannten Vorgaben erfüllt, kann von einem bestmöglichen Schutz des Objekts gesprochen werden.

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